Verleihbedingungen Reisemobile (Stand 01/2024)

MIETPREIS

Es gelten die Preise der Preisliste 2024. Die Mietpreise schließen ein: die gesetzliche Mehrwertsteuer, Ausstattung und Zubehör, Wartungsdienst, Vollkaskoversicherung.

 

 

BERECHNUNG

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugübergabe durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während den Öffnungszeiten (Werkstagen).

 

Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche Mietpreis zu zahlen. Bei einer verspäteten Rückgabe wird pro angefangener Verspätungsstunde eine Summe von € 50,- verrechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

 

Es fällt eine einmalige Servicepauschale in Höhe von € 149,00 für die Fahrzeugeinweisung, Übergabe, Gasflasche (maximal 1 Stück), Rücknahme und Außenreinigung an.

 

 

ZAHLUNGSWEISE

Bei Mietvertragsabschluss ist vom Mieter eine Anzahlung von mindestens 20% zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Vertrag gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig.

 

Für jede Mahnung wird eine Gebühr von € 3,00 erhoben. Wird der Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

KAUTION

Bei Übergabe ist eine Kaution im Wert von € 900,00 ausnahmslos mit der Kreditkarte zu hinterlegen.

 

Die Kaution wird auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution retourniert.

 

 

RESERVIERUNG UND RÜCKTRITT

Sie können bei der Firma Campingworld Neugebauer GmbH persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande.

 

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:

 

Rücktritt bis zu 50 Tage vor 1. Miettag: 50%

bis zu 14 Tage: 75%

weniger als 14 Tage: 90%

 

Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

 

 

ÜBERGABE, RÜCKGABE UND REINIGUNGSKOSTEN

Die Reisemobile können laut jeweiliger Vereinbarung am Standort 2620 Neunkirchen, Wiener Straße 96 übernommen bzw. zurückgegeben werden.

 

Die Fahrzeuge werden im gereinigten Zustand und vollgetankt übergeben. Die Fahrzeuge müssen ebenfalls vollgetankt zurückgegeben werden. Wird das Wohnmobil ungereinigt retourniert, werden folgende Reinigungspauschalen bei Fahrzeugrückgabe fällig: Innenreinigung normal € 99,00 bzw. Innenreinigung bei extremer Verschmutzung wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Bei nicht entleertem Abwassertank oder chem. Toilette wird ein Betrag in Höhe von € 199,00 verrechnet.

 

Bei der Fahrzeugübernahme wird mit dem Mieter ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeuges an.

 

 

BERECHTIGTER FAHRER

Das Mindestalter des Mieters bzw. der berechtigten Fahrer muss 23 Jahre betragen und sie müssen österreichischer Staatsbürger sein. Ferner müssen der Mieter bzw. die berechtigten Fahrer zwei Jahre im Besitz des Führerscheines der Klasse „B“ sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietervertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters, Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

 

VERBOTENE NUTZUNG

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

  • zu Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlich, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
  • zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafen bedroht sind.
  • zur Weitervermietung oder Verleihung.
  • Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete.

 

 

AUSLANDSFAHRTEN

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (Ausnahme, Punkt 5) möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien usw., muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spez. Versicherungsschutz beantragt werden.

 

 

REPARATUREN

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100,00 ohne weiteres durchgeführt werden (Rechnung muss vorgelegt werden), größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

 

 

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden € 500,00 übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

 

Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einen Schadenbetrag von € 500,00 auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

 

 

VERSICHERUNGSSCHUTZ

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden allg. Bedingungen für Kraftfahrzeuge vollkaskoversichert.

 

 

HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Vollkaskoversicherung mit € 900,00 Selbstbehalt je Schadensfall.

 

Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

 

Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens DURCHFAHRTSHÖHE sowie DURCHFAHRTSBREITE verursacht werden.

 

Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten versäumt gemäß (Verhalten bei Unfällen) dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.

 

Der Mieter haftet in übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zweck (Verbotene Nutzung) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.

 

Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

 

 

HAFTUNG DES VERMIETERS

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

 

Ist das Fahrzeug bei Übergabe nicht in einem verkehrssicheren Zustand oder es aus anderen Gründen nicht übergeben werden kann, wird ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt.

 

 

GERICHTSSTAND

Gerichtstand ist das Bezirksgericht 2620 Neunkirchen