Garantieverlängerung Neufahrzeugkauf.
Je nach Modell können Sie eine Garantieverlängerung für Ihr Neufahrzeug erwerben. Die genauen Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrer Camping World Neugebauer.
Leistungsumfang:
A. Garantiegedeckte Teile:
Die INTEC AG gewährt eine Verschleißschutzgarantie bis zu 36 Monate (je nach Antrag) ab Garantiebeginn-Datum, km-limitiert, auf folgende ölgeschmierte und dem Antrieb dienende Metallteile im Inneren der Hauptaggregate Motor, Getriebe und Differential bei Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an Reibungsflächen, sowie bei Funktionsausfall der Nebenbaugruppen entsprechend folgender Leistungsübersicht:
Baugruppen, Hauptaggregate:
Motor: Kurbelwelle, Pleuel, Lagerschalen, Kolben, Kolbenringe, Kolbenbolzen, Zylinder, Zylinderkopfdichtung, Nockenwelle, Kipphebel, Steuerkette, metallische Stirnräder, Ein- und Auslassventile, Stößel, Ölpumpe, Laufbuchsen und Führungen. Zahnriemen (nur innerhalb der nachweisbar werksseitig durchgeführten Austauschintervalle und wenn weder die Spannrolle, noch ein Zahnrad vom Steuertrieb schadensursächlich ist), Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse, Turbolader (außer G-lader), Kompressor.
Getriebe und Differential: Zahnräder, Wellen, Lager, Drehmomentwandler.
Nebenbaugruppen:
1. Kraftübertragung: Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS, 4-matik), Drehzahlsensoren, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe.
2. Lenkung: Mechanisches, hydraulisches und elektrisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen und Servopumpe.
3. Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABS-Steuergerät, Hydraulikeinheit.
4. Treibstoffsystem: Kraftstoffpumpe.
5. Elektrik: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, Zündspule, Elektrik von Fensterheber
und Schiebedach, ausgenommen Kabel jeglicher Art.
6. Elektronik: Alle Mikroprozessor-Steuergeräte der aufgeführten Baugruppen.
7. Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter, Verdampfer. Die aufgeführten Bauteile der Klimaanlage sind nur dann von der Garantie gedeckt, wenn ein Klimaanlagenservice nicht mehr als 18 Monate vor Schadenseintritt durchgeführt wurde. Betriebsflüssigkeiten wie z.B. Öl, Kühlmittel, etc. werden nicht erstattet.
8. Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung, Thermoschalter.
9. Abgasanlage: Lambda-Sonde.
10. Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer.
11. Wohnaufbau: Alle elektronischen und mechanischen Steuerungselemente von:Frischluftkühlsystem, Rückfahrvideosystem, Alarmanlage, Generator, Duomatic Gassteuerung, Zusatzheizung, Backofen, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank.
Mobilität: 100,- € Abschleppkosten, 100,- € Übernachtungskosten, wenn der Schaden mehr als 100 km vom Zulassungsort eingetreten ist und es sich um einen Garantieschaden handelt.
Eingeschränkte Leistung: Motorblock, Zylinderkopf und Getriebegehäuse sind nur dann garantiegedeckt, wenn sie durch vorgenannte ölgeschmierte bewegliche Teile beschädigt wurden, nicht jedoch bei Spannungsrissen. Bei Handschaltgetrieben wird für Synchronteile nur der Materialwert erstattet, da diese der Schalterleichterung und nicht direkt dem Antrieb dienen, gleiches gilt für Schaltklauen, Schaltmuffen, Schaltgestänge, Ausgleichswellen und Differentialsperren. Die Zylinderkopfdichtung ist nur dann garantiegedeckt, wenn kein Überhitzungsschaden vorliegt.
B. Leistungsausschluss:
Schäden an nicht aufgeführten Teilen. Schäden, die durch Mängel verursacht wurden, die bei Garantiebeginn bereits vorhanden waren. Bruchschäden, sowie Dichtungs-, Kabel- und Leitungsschäden aller Art. Schäden durch Öl- oder Kühlmittelmangel, Schäden und Folgeschäden defekter nicht von der Garantie gedeckter Teile wie Dichtungen/Simmerringe (auch in Automatikgetrieben), Zünd-/Glühkerzen, Düsen, Keilriemen, Zahnriemen, Spannrollen, Kettenspanner, Bremssattel, Radaufhängungen, Querlenker, Spurstangen, etc.. Metallrisse, Metallbruch, Überhitzungsschäden – auch örtliche Verschmorung / Abschmelzung und bei Automatikgetrieben die nicht metallischen Innenteile, sowie jede Art von Kupplungslammellen (auch bei Differentialsperren), Bremsbänder und Steuerungselemente, Schäden, die durch Ölschlamm oder verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Deshalb wird die Verwendung von verschlammungssicheren Ölen empfohlen. Schäden am Klimaanlagensystem durch zu geringe Kühlmittelmenge. Schäden aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Unwetter, etc.) und Fremdeinwirkungen (z.B. Marderbiss, Wassereinbruch, etc.). Die Garantie erlischt bei motorsportlichem Einsatz des Fahrzeuges, ferner wenn ein Wartungsservice nicht bedingungsgemäß durchgeführt wurde. Schäden außerhalb der geographischen Grenzen Europas sind nicht garantiegedeckt.
C. Reparaturkosten-Erstattung
Die Erstattung verauslagter Reparaturkosten ist in allen Tarifen begrenzt auf den jeweiligen Tageswert der Aggregate und in der Summe auf den Tageswert des Fahrzeuges. Das sind 30% für den Motor, 20 % für das Getriebe, 15% für das Differential und 15% für jede Nebenbaugruppe. Dabei wird die Grundausstattung gemäß Schwacke des betreffenden Fahrzeuges ohne Aufpreis-Ausstattung zugrunde gelegt. Materialbearbeitungskosten, wie z.B. Schleifen, Honen, Planen o.ä. werden als Materialkosten gerechnet.
Die obigen allgemeinen Erstattungshöchstgrenzen sind für die jeweiligen Tarife inkl. Mwst. beschränkt auf :
Motor: 4.000,- €
Getriebe: 2.500,- €
Differential: 1.500,- €
je Nebenbaugruppe 1000,- € = 11.000,- €
= maximal 19.000,- €
Innerhalb der oben aufgeführten Grenzwerte wird nach folgender Leistungstabelle abgerechnet:
Km-Stand bei Reparatur Lohnkosten Materialkosten
bis 50.000 100% 100%
bis 60.000 100% 90%
bis 70.000 100% 80%
bis 80.000 100% 70%
bis 90.000 100% 60%
bis 100.000 100% 50%
bis 110.000 100% 40%
bis 120.000 90% 40%
bis 130.000 80% 40%
bis 140.000 70% 40%
bis 150.000 60% 40%
bis 200.000 50% 30%
über 200.000 40% 30%
Betriebsflüssigkeiten sind nicht erstattungsfähig. Erstattungen können nur einmal je Aggregat / Nebenbaugruppe und ohne Wiederholung gleichartiger Schäden erfolgen. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich an die INTEC zu richten. Der Erstattungsbetrag muss gemäß Leistungstabelle abgeklärt werden, der Differenzbetrag ist vom Fahrzeughalter zu zahlen. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, im Schadensfall vorrangig die Werksgarantie bzw. die werksseitige Kulanz in Anspruch zu nehmen und der INTEC Auskunft zu erteilen. Die INTEC kann nur nachrangig in Anspruch genommen werden in der Höhe, die sich aus den Erstattungshöchstgrenzen abzüglich der werksseitigen Leistung ergibt.
D. Wartung:
Während der Garantiezeit sind Ölwechsel- und Service-Intervalle nach Werksvorschrift einzuhalten. Bei Verkürzung von Wartungsintervallen entsteht nicht das Recht, nachfolgende Intervalle zu verlängern. Öl- und Kühlmittelstände sind regelmäßig auch zwischen den Wartungen zu prüfen und ggf. aufzufüllen. Die Einhaltung der Garantiebedingungen wird seitens der INTEC nur im Schadensfall geprüft. Bei Überschreitung der Wartungs-Intervalle ist es im Schadensfall Sache des Kfz.-Halters nachzuweisen, dass die Überschreitung nicht ursächlich für den Schaden ist. Ein entsprechender Nachweis kann durch Sachverständigengutachten erbracht werden. Die Bestätigungseintragungen in das Inspektionshandbuch des Fahrzeuges sind nur gültig in Verbindung mit der Vorlage von Rechnungsausdrucken.
Die INTEC ist von der Übernahme von Schadenskosten grundsätzlich befreit, wenn die Wartungsnachweise nicht lückenlos sind und wenn Rechnungsbelege, Quittungen und die Abstempelung im Inspektionshandbuch nicht im Original beigebracht werden können.
E. Schadensfall:
Tritt ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil auf, so ist unverzüglich vor Auftragserteilung und vor Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an die INTEC zu richten.
1. Telefonisch unter 0 55 71 91 51 17 – 0, Fax 0 55 71 91 51 17 – 20, email: vasb@VAGRP-Tnenagvr.qr
2. Durch Einsendung einer schriftlichen Schadensmeldung.
Die INTEC-Schadensabteilung gibt dann umgehend Weisung für das weitere Verhalten zur schnellstmöglichen Reparatur ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen. Die Anerkennung kann erst nach Prüfungsabschluss aller Unterlagen erfolgen. Eine Reparaturfreigabe, die gewöhnlich telefonisch erfolgt, ist seitens der INTEC keine Zusage für eine Kostenübernahme, sie bedeutet nur, dass die Reparatur nicht blockiert wird. Zusagen der Kostenerstattung werden erst gültig durch schriftliche Bestätigung.
Der Garantienehmer ist verpflichtet, der INTEC vor Auftragserteilung eine Besichtigungsoder Probefahrtmöglichkeit einzuräumen. Wird dies versäumt, obliegt es dem Garantienehmer, Schadensursache und -umfang der INTEC durch geeigneten Nachweis -z.B. Sachverständigengutachten zu belegen. Der INTEC steht in jedem Falle das Recht zu, zur Schadensbeurteilung defekte Teile oder Aggregate zu besichtigen.
Der Kfz.-Halter ist verpflichtet, auf Verlangen der INTEC defekte ausgebaute Teile zur Begutachtung einzusenden. Die INTEC wiederum ist verpflichtet auf Verlangen des Kfz.-Halters diese nach Beweissicherung zurückzusenden. Wird die Rücksendung nicht ausdrücklich angefordert, so werden die Bauteile 3 Monate nach Zusendung von INTEC entsorgt.
Wenn bei strittigen Schadensbeurteilungen ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, gilt für die Gutachterkosten folgende Regelung: Wer den vereidigten Sachverständigen bestellt, zahlt zunächst dessen Kosten. Wenn sich der Schaden als garantiegedeckt erweist, trägt diese Kosten die INTEC, im entgegengesetzten Fall der Fahrzeughalter. Bestellt der Fahrzeughalter einen Gutachter ohne dass eine strittige Schadensbeurteilung vorliegt, so ist er für dessen Kosten auch dann verantwortlich, wenn der Schaden in den Deckungsbereich der Garantie fällt. Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass die zu begutachtenden Teile zeitlich ausreichend aufbewahrt werden. Muss ein ausgebautes Aggregat zur Schadensfeststellung zerlegt werden, so erstattet die INTEC die entsprechenden Kosten im Rahmen der Erstattungshöchstgrenzen, wenn sich der Schaden als nichtgarantiegedeckt erweist, gehen die Zerlegungskosten zu Lasten des Fahrzeughalters. Im Falle eines von der Garantie gedeckten Schadens ist die INTEC grundsätzlich Auftraggeber der Reparatur für den von Ihr zu erstattenden Kostenanteil. Die INTEC ist berechtigt, Weisungen für eine sachgerechte und kostengünstige Reparatur zu erteilen und unter zumutbaren Umständen die Kfz.-Werkstatt (Meisterbetrieb) zu bestimmen, die den Schaden beheben soll. Können seitens der INTEC funktionsfähige Gebrauchtteile oder -aggregate angeboten werden, die dem Fahrzeugalter und der Laufleistung in etwa entsprechen, so verpflichtet sich der Garantienehmer diese zu akzeptieren oder bei Ablehnung die Mehrkosten zu übernehmen.
F. Garantiezeit:
Grundlage der Garantie ist die vorschriftsmäßige und nachgewiesene Wartung des Fahrzeugs entsprechend den Angaben im Serviceheft und die Anwendung der INTEC-Verschleißschutz-Produkte. Für Fahrzeuge europäischer und asiatischer Hersteller beginnt die Garantie mit Aushändigung des Scheckheftes an den Fahrzeughalter. Bei allen übrigen Marken und Typen bleibt die Annahme des Garantieantrages der INTEC vorbehalten. Diese verpflichtet sich, die Garantieanträge zu akzeptieren, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages eine schriftliche Ablehnung erfolgt. Die Garantiezeit endet nach Ablauf der im Garantieantrag eingetragenen Laufzeit gerechnet ab Datum des Kaufvertrages. Bei Fahrzeugen mit einer Laufzeit ab 150.000 km gilt die Garantie für höchstens weitere 50.000 km. Ab 200.000 km ist die Garantie entsprechend begrenzt auf höchstens weitere 10.000 km.
G. Allgemeines:
Der Halter des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter schließen den Garantievertrag im eigenen Namen. Der Kfz-Händler ist Erfüllungsgehilfe für den Käufer, nicht jedoch für die INTEC. Die Garantie ist übertragbar.
Die Garantie gilt ausschließlich für in Europa angemeldete serienmäßige Fahrzeuge der Kfz.-Arten PKW, Kombi, Offroad, Transporter und LKWs bis 7,5t sofern diese nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Vermietung oder als Baustellenfahrzeug eingesetzt werden. Sollten einzelne Vertragsbedingungen nicht wirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.